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Könnte verfügbar sein
(Aktualisiert 2024-05-01)Senior Projektmanager
Stuttgart, Deutschland
Einheimische English, German
- 15+ Jahre Erfahrung in internationalen Projekten
- +15 Jahre in DAX 30 Unternehmen
- 15+ Jahre in der Projekt-/Prozess-und IT-Beratung
Fähigkeiten (5)
BUSINESS PROCESS MANAGEMENT
Geschäftsmodellanalyse
BUSINESS CONSULTING
PROGRAM MANAGEMENT
Change Management
Berufserfahrung
Mitarbeiter. Die Vertragspartner haften sofern für die Handlungen
einen Vertragspartners und schützt
2024-05 - Jetzt
auch im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter verbundene Unternehmen des anderen Vertragspartners in Bezug auf deren Mitarbeiter. Die Vertragspartner haften sofern für die Handlungen der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen. Einen solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr dem bislang einstellenden Vertragspartner zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem anderen Vertragspartner.
2 4. Pflichten 4.1. Die Vertragspartner schützen und sichern die vertraulichen Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt, zumindest aber mit der Sorgfalt, mit welcher sie eigene vergleichbare Informationen schützen. Informationen werden zur Verwaltung gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind. Keine Partei darf die vertraulichen Informationen dazu nutzen, um sich selbst im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber der anderen Partei, einem mit dieser Partei verbundenen Unternehmen oder Dritten zu verschaffen. Hierzu zählt insbesondere die direkte Kontaktaufnahme mit Geschäftspartnern der jeweils anderen Partei unter bewusster Umgehung des anderen.
4.2. Jeder Vertragspartner kann vom jeweils anderen Vertragspartner verlangen, dass eine Kenntnis nehmende Person schriftlich zur Verschwiegenheit nach Maßgabe dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet wird und dass dies dem fordernden Vertragspartner im Voraus nachgewiesen wird.
4.3. Jeder Vertragspartner unterrichtet den übertragenen Vertragspartner unverzüglich und schriftlich, wenn er Kenntnis oder auch nur den Verdacht einer bevorstehenden oder stattgefundenen Verletzung der Geheimhaltungsinteressen des anderen Vertragspartners hat. Hierunter fallen auch Erkenntnisse oder Verdachtsmomente außerhalb der Zusammenarbeit in diesem Projekt.
4.4. Jeder Vertragspartner unterrichtet unverzüglich den jeweils anderen Vertragspartner in einem Fall der Z. 3.5. von einer gesetzlichen oder auf behördliche Anordnung beruhenden Offenbarungspflicht.
4.5. Auf erstes Auffordern hin hat jede Partei sämtliche Dokumente und Trägermedien nach eigener Wahl diese entweder zurückzugeben, zu zerstören oder zu löschen, soweit darin vertrauliche Informationen verkörpert sind. Dies gilt nicht, wenn die verpflichtete Partei gesetzlich oder aufgrund von Regelwerken einer Börse oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen befugten Einrichtung zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Vertrauliche Informationen, die in routinemäßig elektronisch gespeicherten Dateien (z.B. Backups) enthalten sind, müssen dann nicht gelöscht werden, wenn dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
5. Vertragsstrafe 5.1. Verletzt ein Vertragspartner schuldhaft Pflichten nach den vorstehenden Regelungen, hat er dem anderen Vertragspartner für jeden Pflichtverstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe zu zahlen.
5.2. Die Vertragsstrafe beträgt pro Verstoß zwischen EUR [1.000] und EUR [10.000]. Der Gläubiger der Vertragsstrafe hat die Strafe nach billigen Ermessen innerhalb dieses Rahmens zu wählen.
3 Die festgesetzte Vertragsstrafe kann jederzeit durch ein zuständiges Gericht überprüft werden.
5.3. Für einen Verstoß gegen das Abwerbeverbot nach Z. 3.7. beträgt die Vertragsstrafe 6
2 4. Pflichten 4.1. Die Vertragspartner schützen und sichern die vertraulichen Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt, zumindest aber mit der Sorgfalt, mit welcher sie eigene vergleichbare Informationen schützen. Informationen werden zur Verwaltung gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind. Keine Partei darf die vertraulichen Informationen dazu nutzen, um sich selbst im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber der anderen Partei, einem mit dieser Partei verbundenen Unternehmen oder Dritten zu verschaffen. Hierzu zählt insbesondere die direkte Kontaktaufnahme mit Geschäftspartnern der jeweils anderen Partei unter bewusster Umgehung des anderen.
4.2. Jeder Vertragspartner kann vom jeweils anderen Vertragspartner verlangen, dass eine Kenntnis nehmende Person schriftlich zur Verschwiegenheit nach Maßgabe dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet wird und dass dies dem fordernden Vertragspartner im Voraus nachgewiesen wird.
4.3. Jeder Vertragspartner unterrichtet den übertragenen Vertragspartner unverzüglich und schriftlich, wenn er Kenntnis oder auch nur den Verdacht einer bevorstehenden oder stattgefundenen Verletzung der Geheimhaltungsinteressen des anderen Vertragspartners hat. Hierunter fallen auch Erkenntnisse oder Verdachtsmomente außerhalb der Zusammenarbeit in diesem Projekt.
4.4. Jeder Vertragspartner unterrichtet unverzüglich den jeweils anderen Vertragspartner in einem Fall der Z. 3.5. von einer gesetzlichen oder auf behördliche Anordnung beruhenden Offenbarungspflicht.
4.5. Auf erstes Auffordern hin hat jede Partei sämtliche Dokumente und Trägermedien nach eigener Wahl diese entweder zurückzugeben, zu zerstören oder zu löschen, soweit darin vertrauliche Informationen verkörpert sind. Dies gilt nicht, wenn die verpflichtete Partei gesetzlich oder aufgrund von Regelwerken einer Börse oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen befugten Einrichtung zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Vertrauliche Informationen, die in routinemäßig elektronisch gespeicherten Dateien (z.B. Backups) enthalten sind, müssen dann nicht gelöscht werden, wenn dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
5. Vertragsstrafe 5.1. Verletzt ein Vertragspartner schuldhaft Pflichten nach den vorstehenden Regelungen, hat er dem anderen Vertragspartner für jeden Pflichtverstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe zu zahlen.
5.2. Die Vertragsstrafe beträgt pro Verstoß zwischen EUR [1.000] und EUR [10.000]. Der Gläubiger der Vertragsstrafe hat die Strafe nach billigen Ermessen innerhalb dieses Rahmens zu wählen.
3 Die festgesetzte Vertragsstrafe kann jederzeit durch ein zuständiges Gericht überprüft werden.
5.3. Für einen Verstoß gegen das Abwerbeverbot nach Z. 3.7. beträgt die Vertragsstrafe 6
betroffene Mitarbeiter sie zuletzt im Durchschnitt der letzten
Bruttomonatsgehälter
2024-05 - Jetzt
sechs Monate bekommen hatte. Bei erfolgreicher Abwerbung beträgt die Vertragsstrafe das Doppelte.
6. Vereinbarungsdauer 6.1. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt, soweit nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden ist, auf Dauer.
6.2. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner jederzeit gekündigt werden, jedoch frühestens auf einen Zeitpunkt, zu welchem die in Z. 1. genannte Zusammenarbeit endet.
6.3. Die Vereinbarung endet in jedem Fall mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Zusammenarbeit.
7. Wirkungsdauer Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Verpflichtungen aus der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung dauerhaft auch über das Ende der Vereinbarung hinaus.
8. Schlussbestimmungen 8.1. Änderungen, Aufhebungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Änderung dieser Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.
8.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
8.3. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte die Vereinbarung unvollständig sein, so wird die Vereinbarung im Übrigen Inhalt nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung 4 in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für festgestellte Lücken.
Esslingen, den 11.04.2024 Gaggenau, den
6. Vereinbarungsdauer 6.1. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt, soweit nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden ist, auf Dauer.
6.2. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner jederzeit gekündigt werden, jedoch frühestens auf einen Zeitpunkt, zu welchem die in Z. 1. genannte Zusammenarbeit endet.
6.3. Die Vereinbarung endet in jedem Fall mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Zusammenarbeit.
7. Wirkungsdauer Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Verpflichtungen aus der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung dauerhaft auch über das Ende der Vereinbarung hinaus.
8. Schlussbestimmungen 8.1. Änderungen, Aufhebungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Änderung dieser Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.
8.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
8.3. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte die Vereinbarung unvollständig sein, so wird die Vereinbarung im Übrigen Inhalt nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung 4 in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für festgestellte Lücken.
Esslingen, den 11.04.2024 Gaggenau, den
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